Eingliederungshilfe
Bei der Beantragung über die Eingliederungshilfe ist der Landschaftsverband verpflichtet zu überprüfen, ob man sich an den Kosten selbst beteiligen muss. Oder ob die Eltern, der Ehemann oder geschiedene Ehegatten unterhaltspflichtig sind. So können Sie mit einem Unterhaltsbeitrag herangezogen werden, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das regelt das Gesetz nach dem Prinzip der „ familiären Solidarität“.
Nur wenn kein Einkommen und Vermögen vorhanden ist, zahlt das Sozialamt die Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Hier gelten zurzeit Freibeträge von 2600 €. Diese bleiben grundsätzlich unberücksichtigt und werden „geschont“, gleiches gilt für ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim. Erst wenn Sparbücher oder andere Vermögenswerte diese Grenzen überschreiten, kommt eine Kostenbeteiligung aus Vermögen in Betracht.
Dabei hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanteil der Eltern in Höhe von 31,06 Euro pro Monat festgesetzt. Wenn die erwachsenen Kinder zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten, können die Eltern dafür zusätzlich mit einem Beitrag von maximal 23,90 Euro herangezogen werden, insgesamt dann also 54,96 € (31,06 € + 23,90 €).
Bei Ihren Einzelfragen zum Vermögen oder zur Eigenbeteiligung helfen Ihnen gern die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beim Landschaftsverband weiter.
Die Antragsformulare gibt es im Internet oder beim örtlichen Sozialamt. Gerne senden wir Ihnen die gewünschten Unterlagen zu. Wir oder die oben genannten Anlaufstellen helfen beim Ausfüllen und beim Beschaffen der nötigen Unterlagen.